Sämtliche Leistungen im Rahmen des § 6 Nr. 3 u. 4 Steuerberatungsgesetzes.

 

Anders als bei festangestellten (Bilanz-)Buchhaltern ist es selbständigen (Bilanz-)Buchhaltern trotz gleicher Qualifikation aufgrund § 6 Steuerberatergesetz (StBerG) nicht erlaubt, eine Buchführung in einem Unternehmen einzuführen, einen betrieblichen Kontenrahmen einzurichten, selbständig Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und die Daten an das Finanzamt zu übermitteln. Den "Tastendruck" in der Buchhaltungssoftware für die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt muss der Unternehmer, sofern er einen selbständigen (Bilanz-)Buchhalter beschäftigt, selbst vornehmen. Außerdem dürfen selbständige (Bilanz-)Buchhalter keine vorbereitende Jahresabschlussbuchungen, z.B. Rückstellungen, Abgrenzungen, Abschreibungen, etc. vornehmen und keine Bilanz oder eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Dies alles ist gemäß § 3 StBerG nur einem bestimmten Personenkreis (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) erlaubt.)

Buchhaltungsservice Neben

Martina Neben

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21376 Salzhausen

 

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Fax.: 04172 / 1233